I. Allgemeine Bedingungen für die
Auftragsabwicklung
§ 1 Geltung der Bedingungen
a) Unsere Angebote und Leistungen erfolgen auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten
auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer ausdrücklichen, erneuten Vereinbarung bedarf. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen sind nur gültig, wenn diese
ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner werden nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses, es sei denn, die Gültigkeit einzelner Bestimmungen wird
ausdrücklich schriftlich vereinbart.
§ 2 Gegenstand und Umfang des Auftrages
a) Gegenstand des Auftrages ist die Entwicklung einer individuellen Tuningsoftware für
Verbrennungsmotoren. Jede individuelle Tuningsoftware wird für das Fahrzeug des Auftraggebers speziell entwickelt und auf das jeweilige Steuergerät des Fahrzeuges geschrieben.
b) Ausbau und Einbau des Steuergerätes, soweit erforderlich, ist grundsätzlich nicht Gegenstand des
Auftrages und daher nicht im Preis enthalten. Auf Wunsch des Auftraggebers kann das Steuergerät jedoch von uns ausgebaut und nach der Programmierung wiedereingebaut werden. Dieser Service wird
von uns in Rechnung gestellt.
c) Wir liefern unsere Software grundsätzlich ohne allgemeine Betriebserlaubnis. Wir weisen darauf hin,
dass die Eintragung der durch unsere Software erreichte Leistungssteigerung in die Fahrzeugpapiere des jeweiligen Fahrzeuges nur durch eine staatlich dazu autorisierte Prüfstelle (TÜV, DEKRA
o.ä.) erfolgen kann. Das Fahrzeug darf ohne allgemeine Betriebserlaubnis und Eintrag in die Fahrzeugpapiere nicht im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Auf Wunsch des Auftraggebers
veranlassen wir gegen Aufpreis die Durchführung der notwendigen Einzelabnahme. Die Gebühren der Maßnahmen trägt der Auftraggeber.
§ 3 Vertragsabschluss, Preise
a) Mündliche Angebote und in Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind auch bezüglich der
Preisangaben freibleibend und unverbindlich.
b) Auf Wunsch des Auftraggebers erstellen wir ein speziell ausgearbeitetes, schriftliches Angebot
(Kostenvoranschlag), an das wir 3 Wochen ab Zugang beim Auftraggeber gebunden sind, soweit keine kürzere Frist vereinbart wird. Die Kosten, die durch die Erstellung des Kostenvoranschlages
entstehen, können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies vereinbart wurde. Wird der Auftrag erteilt, so werden die Kosten des Voranschlages mit dem Gesamtrechnungsbetrag
verrechnet.
c) An Preisangaben durch Dritte sind wir nur gebunden, soweit diese von uns schriftlich gegenüber dem
Auftraggeber bestätigt wurden.
d) Durch Unterzeichnen des Auftrages gibt der Auftraggeber sein bindendes Angebot ab. Die Annahme des
Angebotes erfolgt innerhalb von 1 Woche nach unserer Wahl entweder durch ausdrückliche Auftragsbestätigung oder konkludent durch Ausführung des Auftrages.
e) Auch im Falle der Vermittlung des Auftrages durch Dritte kommt das Vertragsverhältnis ausschließlich
zwischen uns und dem im Auftrag benannten Auftraggeber zustande. Sämtliche Leistungen erfolgt ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des im Auftrag benannten Auftraggebers.
f) Bei Auftragserteilung kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
g) Ergibt sich bei der Durchführung des Auftrages die Notwendigkeit einer Änderung oder Erweiterung des
Auftrages, so ist dies dem Auftraggeber anzuzeigen und seine Zustimmung einzuholen. Schriftform ist hierzu nicht erforderlich. Die Mehrkosten werden dem Auftraggeber zusätzlich
berechnet.
h) Wünscht der Auftraggeber nach Auftragserteilung weitere, über den ursprünglichen Auftrag
hinausgehende Leistungen, werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt.
i) Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass der vereinbarte Erfolg aufgrund von
Umständen, die in der Beschaffenheit des Auftrags-gegenstandes liegen und vor Beginn der Arbeiten nicht erkennbar waren, nicht erreichbar ist, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten
Leistungen voll zu vergüten.
j) Vereinbarte Serviceleistungen, die über den eigentlichen Tuningauftrag hinausgehen, können von uns
gesondert in Rechnung gestellt werden.
k) Soweit zwischen Vertragsschluss und vereinbartem oder tatsächlichen Liefer- oder
Fertigstellungstermin mehr als 3 Monate liegen, behalten wir uns bei Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen von mehr als 10 % eine Preisanpassung vor. Die Umstände, die zu einer Kostenerhöhung
geführt haben, werden wir auf Verlangen nachweisen.
l) Unsere Preise gegenüber Verbrauchern schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein. Unsere Preise
gegenüber Unternehmern sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert in gesetzlicher Höhe ausgewiesen.
m) Unsere Preise gelten ab unserem Geschäftssitz. Zölle, Abgaben, Verpackung. Versand und Versicherungen
sind in unseren Preisen nicht enthalten. Diese werden gesondert berechnet.
§ 4 Anlieferung
a) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist uns das Steuergerät bzw. das zu tunende Fahrzeug zum
vereinbarten Termin während unserer Ge-schäftszeiten an unserem Geschäftssitz zu übergeben. Der Auftraggeber übergibt uns alle für die Programmerstellung notwendigen Informationen und
Unterlagen.
b) Auf Wunsch des Auftraggebers holen wir das Fahrzeug vom Auftraggeber oder einem anderen vereinbarten
Ort ab. Diese Serviceleistung erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers und wird in Rechnung gestellt. Unsere Haftung bei Verschulden richtet sich insoweit nach § 11.
c) Auf Wunsch des Auftraggebers führen wir die Installierung der entwickelten Software auch an einem
anderen vom Auftraggeber zu benennenden Ort durch. Der Mehraufwand wird von uns in Rechnung gestellt.
d) Der Auftraggeber hat uns auf ihm bekannte, nicht offensichtliche Mängel seines Fahrzeuges, die für
die Auftragsabwicklung und die Preisbildung erheblich sind oder sein können, hinzuweisen.
e) Übergibt der Auftraggeber das Steuergerät oder sein Fahrzeug nicht zum vereinbarten Termin, sind wir
unsererseits nicht an den zuvor vereinbarten Fertigstellungstermin gebunden.
§ 5 Unteraufträge, Probe- und Überführungsfahrten
a) Soweit Arbeiten im Rahmen des Auftrages nicht in unserem Betrieb ausgeführt werden können, sind wir
berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
b) Der Auftraggeber gestattet uns hiermit, die notwendigen Transporte bzw. Überführungsfahrten
durchzuführen.
Der Auftraggeber gestattet uns hiermit außerdem, notwendige Probe-/Kontroll- und Testfahrten durchzuführen.
c) Unsere Haftung richtet sich nach § 11.
§ 6 Vereinbarung von einer Testphase
a) LKW Neukunden können eine kostenlose Testphase von 30 Tagen in Anspruch nehmen. Für alle anderen
Fahrzeuge gilt dies nicht.
b) Die Bedingungen hierfür sind, dass der umzurüstende LKW ein Fleetboard für die Auswertung besitzt
und der LKW die gleichen Touren fährt und auch die gleichen Lasten transportiert.
c) Vor der Testphase wird via Fleetboard der Verbrauch ausgelesen und es erfolgt eine gemeinsame
Funktionsprüfung durch beide Vertragsparteien. Das Ergebnis wird protokolliert. Nach erfolgreicher Funktionsprüfung hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären und nach
Ablauf von 30 Tagen werden die Daten wieder ausgelesen.
d) Ein gültiger Kaufvertrag kommt dann zustande, wenn nicht innerhalb 7 Tagen nach Ablauf der
Testphase, der Kunde den LKW nicht zur Umrüstung Chiptuning-Profis.com zur Verfügung gestellt hat. Der Preis für die Umrüstung wird vorab im Auftrag vereinbart.
§ 7 Fertigstellung, Abnahme
a) Liefer- und Fertigstellungstermine sind für uns nur verbindlich, wenn diese von uns schriftlich
zugesagt werden. Von diesem Termin kann abgewichen werden, wenn Zulieferungen ohne unser Verschulden nicht termingerecht erfolgen oder der Termin aufgrund höherer Gewalt oder unverschuldeter
Betriebsstörungen nicht eingehalten werden kann.
b) Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und entsteht
dadurch eine Verzögerung, ist dem Auftraggeber unverzüglich ein neuer Fertigstellungstermin zu nennen.
c) Können wir den verbindlich vereinbarten Fertigstellungstermin ohne Verschulden nicht einhalten,
besteht hinsichtlich der dadurch bedingten Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz.
d) Nach erfolgreicher Installation teilen wir dem Auftraggeber die Funktionsfähigkeit der Software/
Fertigstellung mit. Wir sind verpflichtet, den Auftraggeber über jede Verzögerung unverzüglich zu unterrichten und ihm einen neuen Fertigstellungstermin zu benennen, soweit dies möglich und
zumutbar ist.
e) Innerhalb von 3 Tagen nach Mitteilung der Funktionsfähigkeit erfolgt eine gemeinsame
Funktionsprüfung durch beide Vertragsparteien. Das Ergebnis wird protokolliert. Nach erfolgreicher Funktionsprüfung hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären und sein
Fahrzeug abzuholen.
f) Erklärt der Auftraggeber nicht unverzüglich die Abnahme, können wir ihm schriftlich eine angemessene
Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Werden innerhalb dieser Frist keine Gründe für die Verweigerung der Abnahme schriftlich erklärt, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme erfolgt in
unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.
g) Kommt der Auftraggeber in Verzug der Annahme, sind wir berechtigt, die ortsübliche
Aufbewahrungsgebühr zu berechnen. Das Fahrzeug kann nach unserem Ermessen auch anderweitig ordnungsgemäß abgestellt werden. Die Kosten und die Gefahren aus der Aufbewahrung trägt der
Auftraggeber.
h) Wünscht der Auftraggeber die Überführung des Fahrzeuges, erfolgt dies auf seine Kosten und Gefahr.
Unsere Haftung bei Verschulden richtet sich nach § 11.
§ 8 Nutzungsbefugnis, Urheberrechte
a) Die Tuningsoftware ist unser geistiges Eigentum und unterliegt in vollem Umfang dem
Urheberrechtsschutz.
b) Die Tuningsoftware darf nur für das Fahrzeug genutzt werden, für das diese entwickelt wurde. Sie
darf nicht kopiert, geändert oder vervielfältigt werden.
c) Rechte zur Bearbeitung, Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung der Software werden nicht
eingeräumt.
d) Verkauft der Auftraggeber die Software bzw. das Fahrzeug, in das die Software installiert wurde,
weiter, so gelten die hier genannten Bedingungen uneingeschränkt auch für den neuen Eigentümer. Der Auftraggeber verpflichtet sich insoweit den Käufer dahingehend aufzuklären.
e) Unabhängig davon ist der Auftraggeber verpflichtet, uns jede Weitergabe der Software unverzüglich
schriftlich unter Angabe der Adresse des neuen Eigentümers anzuzeigen.
§ 9 Zahlung, Aufrechnung
a) Der Rechnungsbetrag ist bei Lieferung, Abnahme oder bei Eintritt des Annahmeverzuges gem. § 7 und
Aushändigung/Zugang der Rechnung, soweit nichts anderweitig schriftlich vereinbart wurde, sofort und ohne Abzug fällig. Wurde der Auftrag auf der Grundlage eines verbindlichen Kostenvoranschlages
ausgeführt, so genügt für den Eintritt der Fälligkeit die Bezugnahme auf diesen.
b) Die Fälligkeit des Rechnungsbetrages tritt unabhängig von etwaigen Erstattungsansprüchen des
Auftraggebers gegen Dritte oder eine Versicherung (Haftpflicht, Kasko) ein. Im Falle einer Abtretung dieser Ansprüche an uns wirkt diese nur sicherungshalber, nicht erfüllungshalber.
c) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets
nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselkosten gehen zulasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.
d) Skonti und Rabatte werden nur gewährt, wenn diese zuvor schriftlich vereinbart wurden.
e) Eine Beanstandung der Rechnung ist nur innerhalb von 2 Wochen nach Zugang möglich.
f) Der Auftraggeber kann wegen einer Forderung gegen uns nur dann aufrechnen, wenn diese rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. Macht
der Auftraggeber einen berechtigten Mangel geltend, so kann er Zahlungen nur in einem dem Mangel angemessenem Umfang zurückbehalten.
g) Ist der Auftraggeber Unternehmer, so sind wir berechtigt, Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf
dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Auftraggeber wird über die Art der Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die
Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
h) Soweit wir von unserem Recht gebrauch machen, eine Vorauszahlung zu verlangen, sind wir bei
Nichtzahlung berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten oder Sicherheit zu verlangen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht
a) Wir behalten uns das Eigentum an eingebauten Teilen, soweit diese nicht wesentlicher Bestandteil des
Auftragsgegenstandes sind, und an Zubehör bis zur vollständigen, unanfechtbaren Zahlung vor. Besteht zwischen dem Auftraggeber und uns ein Kontokorrentverhältnis, so bezieht sich der Vorbehalt
auf den anerkannten Saldo.
b) Wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag steht uns bis zur vollständigen Zahlung ein vertragliches
Pfandrecht an den durch den Auftrag in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Die Herausgabe des Fahrzeuges oder sonstiger zu bearbeitender Gegenstände kann von uns bis zur vollständigen
Begleichung unserer Forderungen verweigert werden.
c) Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und
sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur,
so-weit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 11 Gewährleistung, Garantie, Verjährung, Haftung
a) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, richtet sich unsere Haftung grundsätzlich nach
den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Über die gesetzliche Gewährleistung hinaus können - je nach Auftragsart - individuell Garantien
vereinbart werden. Eine Garantiezusage ist jedoch nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
c) Der Umtausch unserer Chips/Chipsätze oder ein Rücktritt vom Vertrag ist ohne Vorliegen eines
Gewährleistungsfalles grundsätzlich ausgeschlossen. Lediglich bei ECO-Softwareoptimierung für LKW gewähren wir eine kostenlose 30 Tage Testphase für einen LKW mit Fleetboard. Bei einer
Verbrauchsreduzierung von unter 5%, rüsten wir, auch ohne Vorliegen eines Mangels, das Fahrzeug wieder in den Serienzustand um.
d) Der Tuningchip darf ausschließlich für das vom Auftraggeber angegebene Fahrzeug und Steuergerät
verwendet werden. Die Gewährleistung beinhaltet einzig und allein die Funktionsfähigkeit des Tuningchips /-satzes für das vom Auftraggeber angegebene Fahrzeug bzw. Steuergerät.
e) Änderungen der Software durch den Auftraggeber führt zum Erlöschen jeglicher
Gewährleistungsansprüche.
f) Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Neufahrzeugen durch Installation des Tuningchips die
vom Hersteller gewährte Werksgarantie und/oder Gewährleistungsrechte entfallen können. Eine Haftung unsererseits ist bezüglich des Verlustes dieser Rechte ausgeschlossen.
g) Wir weisen des Weiteren darauf hin, dass es sich bei unsere Leistungsangaben um Werte handelt, die
auf Basis eines neuwertigen Fahrzeuges mit geringer Laufleistung in serienmäßigem Zustand ermittelt wurden und die in allen wesentlichen Funktionen dem Mittelwert der Herstellernorm und dem
Serienstand entsprechen. Je nach Zustand und Laufleistungen des Fahrzeuges können Leistungsresultate schwanken. Dies stellt keinen Mangel dar. Die Gewähr für eine Leistungssteigerung bei
Fahrzeugen, die älter sind als 5 Jahre und/oder eine höhere Laufleistung als 75.000 KM haben, kann nicht übernommen werden.
h) Der Auftraggeber hat den Auftragsgegenstand unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen und uns
etwaige Mängel spätestens bis zum 3 Werktag nach Abnahme schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert, wie dem Auftraggeber möglich zu beschreiben. Geschieht dies nicht, gilt der
Vertragsgegenstand als vertragsgemäß geliefert. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt dies nur für offensichtliche, ohne weiteres erkennbare Mängel. Ist der Auftraggeber Unternehmer, können
Gewährleistungsansprüche nur geltend gemacht werden, wenn und soweit er seiner Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
i) Wird uns der Mangel nicht rechtzeitig angezeigt, ist die Geltendmachung des
Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige per eingeschriebenem Brief.
j) Der Auftraggeber hat uns die Möglichkeit zu geben, den Auftragsgegenstand zu besichtigen und
gegebenenfalls eine Freistellungsbescheinigung zu erwirken. Liegt unstreitig ein Mangel vor und ist die Gewährleistung nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen, sind wir berechtigt, die
Nachbesserung zu verweigern, wenn uns dadurch unverhältnismäßige Kosten (z.B. Transportkosten) entstehen würden. Das Recht des Auftraggebers, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen
oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt hierdurch grundsätzlich unberührt.
k) Im Übrigen hat uns der Auftraggeber zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, uns zu diesem Zweck die Seriendatei des Fahrzeuges oder das Fahrzeug selbst zur Verfügung zustellen. Schlägt die Nachbesserung dreimal fehl, kann der Auftraggeber
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Verbleibt nach der Nachbesserung ein geringfügiger Mangel, besteht kein Rücktrittsrecht.
l) Beeinträchtigungen, die aus Alterungsprozessen oder anderen nach dem heutigen Stand der Technik
nicht vermeidbaren Umständen resultieren, stellen keinen Sachmangel dar. Natürlicher Verschleiß schließt Gewährleistungsansprüche aus.
m) Im Falle des Wiedereinbaues des Steuergerätes oder der Installation unserer Software durch den
Auftraggeber selbst oder durch Dritte, übernehmen wir keine Gewährleistung für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, unsachgemäße Reinigung und
Ähnliches verursacht wurden, es sei denn, diese sind durch uns, unsere Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden.
n) Wird der Auftragsgegenstand nach Abnahme Bestandteil eines Werkes des Auftraggebers und ist dieser
Unternehmer, so ist die Sachmängelhaftung von dem Zeitpunkt der Weiterverarbeitung/ des Einbaus durch den Auftraggeber an ausgeschlossen. Im Falle des Exportes des Auftragsgegenstandes durch den
Auftraggeber ist die Sachmängelhaftung spätestens dann ausgeschlossen, wenn der Auftragsgegenstand das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft (EU) verlässt.
o) Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht im
Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels.
p) Wir haften im Falle von Sach- und Vermögensschäden nach den gesetzlichen Regelungen bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit oder schuldhafter Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten. In allen übrigen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
beschränkt. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Bei Schäden aus der Verletzung des Leben, des Körpers oder der Gesundheit bleiben sämtliche gesetzlichen Ansprüche und Rechte
des Auftraggebers unberührt.
q) Wir haften nicht für das Abhandenkommen und die Beschädigung von im Fahrzeug gelassenen
Gegenständen, es sei denn, diese sind uns ausdrücklich zur Aufbewahrung überantwortet worden.
r) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch
für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 12 Besondere Bedingungen bei Online-Auktion oder Online-Bestellung
a) Wird der Anspruch auf unsere Leistungen durch Online-Auktion erworben oder erfolgt die
Auftragserteilung durch Online-Bestellung, gelten neben den übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgenden zusätzlichen Bedingungen:
b) Die Bestellung ist bindend. Unsere Software wird kundenspezifisch entwickelt. Ein Widerrufsrecht
besteht gem. § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht. Hinsichtlich Rücktritt vom Vertrag oder Umtausch gilt § 11 dieser Bedingungen.
c) Wir nehmen grundsätzlich nur Aufträge von Endkunden/Verbrauchern an. Händler haben sich vor dem
Gebot bzw. Bestellung als solche zu erkennen zu geben. Andersfalls sind wir berechtigt, auch bei bereits erfolgter Zahlung vom Vertrag zurückzutreten und eine Bearbeitungspauschale in Höhe von €
50,00 zzgl. der Auktionskosten in Rechnung zu stellen.
d) Nach Zuschlag/Bestellung erhält der Auftraggeber innerhalb von 48 Stunden unsere Bestätigungsmail
mit unserer Bankverbindung und der Bitte um Überweisung des Rechnungsbetrages zzgl. Versandkosten. Nach Eingang des Gesamtbetrages auf unserem Konto erhält der Auftraggeber eine E-Mail mit
Bestätigung des Zahlungseinganges und der Aufforderung zur vollständigen Mitteilung der notwendigen Fahrzeugdaten. Nach Mitteilung der vollständigen Daten wird die Software entwickelt und der
Chip/-satz angefertigt. Auf Nachfrage teilen wir den voraussichtlichen, unverbindlichen Liefertermin mit. Wir bemühen uns, den Auftrag zeitnah abzuwickeln. Bitte haben Sie Verständnis, dass dies
bei hoher Nachfrage nicht immer möglich ist. Nach Fertigstellung wird das Steuergerät auf dem Postwege per Einschreiben an den Auftraggeber versandt. Für den Versand gelten im Übrigen die
Bestimmungen des § 13.
e) Der Wiedereinbau des Steuergerätes erfolgt grundsätzlich durch den Auftraggeber. Gegen Aufpreis
bieten wir auch bei Auktionsgeschäften und Online-Bestellungen unseren Einbauservice an. Für die Installation durch unsere Mitarbeiter gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
§ 13 Besondere Bedingungen bei Versand
a) Ist der Versand des Steuergerätes vereinbart, gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
b) Die Kosten des Versands trägt der Auftraggeber.
c) Die Versendung erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Unsere Haftung für Transport- und
Versandschäden sowie für den Verlust des Steuergerätes wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
d) Reklamiert der Auftraggeber unsere Lieferung nicht innerhalb von 7 Tagen nach Versand, gilt unsere
Software als abgenommen.
§ 14 Datenschutz
a) Der Auftraggeber erklärt sich mit der elektronischen Speicherung seiner Daten einverstanden. Die uns
mitgeteilten Daten werden lediglich zur Auftragsabwicklung und sonstiger vertraglicher Beziehung zum Auftraggeber verwendet. Daten werden nicht an Dritte weitergeleitet. Unsere Da tenschutzpraxis
erfolgt unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
§ 15 Gerichtsstand
a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
b) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag einschließlich Scheck- und
Wechselprozesse ist unserer Geschäftssitz, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist.
Dies gilt auch bei Verbrauchern, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, deren gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder die nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben.
c) Hinweis: Wir haben lediglich aus Platzersparnisgründen die männliche Bennennungsform gewählt und auf
eine zusätzliche weibliche Bennennung verzichtet. Eine Diskriminierung von Frauen geht damit nicht einher.